Studierende Steuerabzug

In Weiterbildung investieren und Steuern sparen!

Pro Jahr können Sie die selbst finanzierten Kosten einer berufsorientierten Weiterbildung von den Steuern abziehen. Das Bundesgesetz vom 27.09.2013 begrenzt den Steuerabzug beim Bund auf 12 000 Franken; bei den Kantone und Gemeinden gelten individuelle Obergrenzen – hier müssten die Wegleitungen der einzelnen Kantone beigezogen werden.

Abzugsfähige Weiterbildungen 

Steuerlich abzugsfähig sind Kosten für beruflich orientierte Aus- und Weiterbildungen inklusive Umschulungen. Als berufsorientiert werden Massnahmen eingestuft, die auf die eigene aktuelle oder zukünftige Berufstätigkeit ausgerichtet sind: Ziel der Weiterbildung ist es, mit den erworbenen Kenntnissen den Lebensunterhalt zu verdienen. Dabei kann es sich gleichermassen um eine selbstständige oder unselbstständige Erwerbstätigkeit handeln. Kosten für Kurse im Hobbybereich sind nicht abziehbar. Zu den abzugsfähigen Weiterbildungen gehören Lehrgänge an den höheren Fachschulen oder Hochschulen (z. B. FH, Pädagogische Hochschule, Universität).

Abzugsfähige Kosten

Zu den abzugsfähigen Kosten gehören (u.a.):

  • Kurs-, Semesterkosten, Prüfungsgebühren
  • Kosten für das Kursmaterial (Unterlagen, Bücher, etc.)
  • für die Weiterbildung notwendige technische Ausstattung und deren Wartung
  • Reisekosten – Kosten für Unterkunft und Verpflegung
  • Fahrkosten am Kursort

Wichtig

  • Massgeblich für das Steuerjahr ist das Rechnungsdatum. Bei einer Jahresrechnung mit Teilbeträgen ist deren Fälligkeitsdatum bindend.
  • Teilzahlungsvereinbarungen und Akontorechnungen erlauben keinen Steuerabzug.
  • Erhalten Mitarbeitende Zuschüsse des Arbeitgebenden für die Aus- und Weiterbildung, gehören diese nicht zum steuerbaren Lohn. Sie stellen auch keine steuerbaren geldwerten Leistungen dar.

Vorgehen

  • Weiterbildungskosten müssen nachweisbar sein. Bewahren Sie deshalb alle Quittungen, Rechnungen und Belege zur Weiterbildung sorgfältig auf, damit Sie sie bei der nächsten Steuererklärung zur Hand haben und bei Bedarf einreichen können.
  • Weiterbildungskosten führen Sie in der Anlage N Ihrer Einkommenssteuererklärung auf. Hier tragen Sie in Zeile 44 unter dem Punkt „Werbungskosten: Fortbildungskosten“ die Kosten Sie für Ihre berufliche Weiterbildung ein. Möglicherweise vom Arbeitgeber geleistete Zuschüsse werden abgezogen.