Immatrikulationspflicht während des Doktorats
Als Doktorand oder Doktorandin müssen Sie während der ganzen Dauer, in der Sie betreut werden, immatrikuliert sein. Wenn Sie weder personelle noch materielle Leistungen der Universität beziehen, können Sie von der Immatrikulationspflicht befreit werden. Zuständig für die Dispensierung ist das Dekanat Ihrer Fakultät. Reichen Sie bei der Abt. Zulassung, Immatrikulation und Beratung fristgerecht (für das Herbstsemester bis zum 31. August bzw. für das Frühjahrssemester bis zum 31. Januar) eine Bestätigung des zuständigen Dekanats ein, wenn Sie im darauffolgenden Semester weder personelle noch materielle Leistungen der Universität beziehen. Während einer Dispensierung erhalten Sie keine Immatrikulationsbestätigung.
Bitte beachten Sie
Die Dispensation gilt jeweils für ein Semester.
Wenn Sie sich erst bei Abgabe der Dissertation immatrikulieren, werden die geschuldeten Semesterbeiträge rückwirkend erhoben.