Häufig gestellte Fragen

Sie haben eine Frage zu den UniBE Short Travel Grants for (Post)Docs? In den FAQ finden Sie kompakte und verständliche Informationen zu den häufigsten Anliegen. Wir möchten Ihnen damit eine schnelle Orientierung bieten – und stehen Ihnen bei weiteren Fragen selbstverständlich gerne zur Verfügung.

Antragstellung

Pro Person können unabhängig von der Stufe Doktorat oder Postdoktorat maximal zwei Anträge eingereicht werden. Erstanträge werden bevorzugt behandelt. Pro Antragsrunde darf pro Person nur ein Antrag eingereicht werden.

Gefördert werden Aktivitäten wie Feldforschungsaufenthalte, Forschungsaufenthalte an Universitäten oder Aufenthalte für wissenschaftliche Arbeiten in Bibliotheken, die für das eigene Forschungsprojekt von unmittelbarem Nutzen sind und für die ein Aufenthalt im Ausland zwingend erforderlich ist (z.B. Erhebung und/oder Auswertung von Daten).

Aufenthalte, die primär dem Austausch, der Vernetzung und/oder dem reinen Verfassen von wissenschaftlichen Texten dienen, werden nicht gefördert.

An der Universität Bern angestellte Postdoktorierende der Kategorien Early Postdocs, Advanced Postdocs und Senior Research Assistants sowie an der Universität Bern angestellte Nachwuchsforschende mit einem Marie Skłodowska-Curie Postdoctoral Fellowship.

Forschende, die in einer anderen Stellenkategorie angestellt sind (inkl. Wissenschaftliche Mitarbeitende Transition, altrechtlich angestellte Assistentinnen I bzw. Assistenten I und Oberassistentinnen bzw. Oberassistenten), sind nicht antragsberechtigt.

Die Postdoktoratsvereinbarung ist ein internes Dokument der Universität Bern, das die Rahmenbedingungen der Postdoc-Phase regelt. Diese Vereinbarung muss grundsätzlich innerhalb von sechs Monaten nach Antritt der Tätigkeit auf Postdoc-Ebene abgeschlossen werden und ist dem Antrag beizulegen.

Sie finden die Vorlage auf der internen Webseite. 

In der Regel erfolgt der Entscheid innerhalb von rund vier Wochen nach Ablauf der Eingabefrist. Antragstellende Personen werden per E-Mail über den Entscheid informiert.

Planung des Aufenthalts

  • Der Antrag muss vor Beginn des Aufenthalts eingereicht werden.
  • Der Aufenthalt kann mind. 2 und max. 8 Wochen dauern (max. 56 Übernachtungen) und muss ohne Unterbrechung durchgeführt werden.
  • Es wird empfohlen, den Aufenthalt frühestens zwei Monate nach Ablauf der jeweiligen Antragsfrist zu beginnen. Bei früherem Antritt trägt die antragstellende Person das Finanzierungsrisiko im Falle einer Ablehnung.
  • Der Aufenthalt muss spätestens sechs Monate nach Bewilligung angetreten werden.
  • Für die Reiseplanung und Buchungen ist die Reiseplattform zu nutzen.
  • Beachten Sie auch das Ampelsystem für Dienstreisen (Zug/Flug).

Sie sind gemäss Reglement verpflichtet, die Mittel gemäss Entscheid über den Antrag zu verwenden. D.h. die für die Hin- und Rückreise gesprochenen Mittel müssen zum bzw. vom unmittelbaren Bestimmungsort des Forschungsaufenthalts erfolgen.

Im Falle von unmittelbar vor oder nach Forschungsaufenthalten absolvierten Kurzurlauben ist die Hinreise zum bzw. Rückreise vom unmittelbaren Ort des Forschungsaufenthaltes anzutreten. 

Nein. Der Aufenthalt muss am Stück erfolgen. Mehrere Aufenthalte oder ein Splitting sind nicht vorgesehen. Ausnahmen sind nur in begründeten Ausnahmefällen möglich und müssen im Antrag erläutert werden.

Während des Aufenthalts

Gemäss Reglement sind Sie verpflichtet, das Vizerektorat Internationales und Akademische Karrieren (vgl. Kontaktbox) über alle Gegebenheiten, welche die Voraussetzungen für einen UniBE Short Travel Grants for (Post)Docs-Beitrag verändern oder beeinflussen können, zu informieren.

Die im Antrag aufgeführten Rahmenbedingungen des Forschungsaufenthalts im Ausland (Zeitraum, Aufenthaltsort(e) und Aktivitäten gemäss eingereichtem Zeit- und Arbeitsplan) dürfen nach erfolgter Bewilligung des Beitrages nur geändert werden, wenn die verantwortliche Stelle im Vizerektorat Internationales und Akademische Karrieren einem begründeten Gesuch ausdrücklich zugestimmt hat.

Nach dem Aufenthalt

Es können keine zusätzlichen Kostenpunkte nachträglich geltend gemacht werden, auch wenn durch diese das zugesprochene Budget nicht überschritten würde.

Sie und die verantwortliche Organisationseinheit sind gemäss Reglement verpflichtet, die Mittel gemäss Entscheid über den Antrag zu verwenden.

Nicht verwendete Mittel ab einem Betrag von CHF 200.- sind dem Vizerektorat Internationales und Akademische Karrieren zurückzuerstatten.