Organisatorisches Erneuerung Semestereinschreibung

Studien- und Semestergebühren

Die Erhebung und die Höhe der Gebühren richten sich nach der Verordnung über die Universität (UniV).

Die Rechnung mit Einzahlungsschein wird per Post verschickt.
Melden Sie sich bei Ihrer Schweizer Bank oder bei der Postfinance für E-Rechnung an, wenn Sie unsere Rechnungen in Zukunft elektronisch erhalten möchten.

Studiengebühr
Art. 39 UniV

Höhe der Gebühr
Reguläre Studiengebühr CHF 750.- pro Semester
Ausländische Studierende CHF 200.- pro Semester zusätzlich zur regulären Studiengebühr, wenn Sie im Zeitpunkt des Erlangens des Zulassungsausweises zum Bachelorstudiengang Ihren zivilrechtlichen Wohnsitz weder in der Schweiz noch im Fürstentum Liechtenstein hatten (ab Herbstsemester 2018). *
Studiengebühr über 12 Semester ohne Erlangen eines Abschlusses CHF 1'500.- im ersten Semester der Überschreitung. Die Gebühr verdoppelt sich für jedes weitere Semester.
Härtefälle

Die Erhöhung der Studiengebühr bei Überschreitung der Studiendauer kann von der Universitätsleitung ganz oder teilweise erlassen werden.

Siehe Checkliste Härtefallgesuch um Erlass von erhöhten Studiengebühren.
Semestergebühr
Art. 40 UniV

Höhe der Gebühr
Reguläre Semestergebühr CHF 34.- pro Semester
Erhöhung für Angehörige der SUB CHF 21.- pro Semester zusätzlich

Sie erhalten nach der Bezahlung der Studiengebühren eine Immatrikulationsbestätigung bestehend aus vier Bestätigungstalons. Auf den einzelnen Bestätigungstalons ist das Wort "Immatrikulationsbestätigung" mit einer durchsichtigen Hologramm-Folie überzogen.

Hier finden Sie Informationen zur UNICARD, dem elektronischen Ausweis im Kreditkartenformat.

Die Studiengebühren sind innerhalb der gesetzten Zahlungsfrist zu begleichen.

Zahlungsfristverlängerungen können per E-Mail bei der Abteilung Zulassung, Immatrikulation und Beratung (ZIB) beantragt werden, längstens aber bis 31. Oktober für das Herbstsemester  bzw. bis 15. April für das Frühjahrssemester. Die Rechnung ist umgehend zu begleichen.

Wer die Gebühren nicht fristgerecht bezahlt, wird von Amtes wegen exmatrikuliert. Eine erneute Einschreibung für das laufende Semester ist ausgeschlossen. 

Reglement zu Abläufen und Terminen der Zulassung und Immatrikulation, Art. 9/5

Gesuche um Rückerstattung müssen innert 10 Tagen seit Bekanntwerden der Rückerstattungsgründe, jedoch spätestens bis (Eingangsdatum)

  • 28. Februar für das Frühjahrssemester
  • 30. September für das Herbstsemester

eingereicht werden.

Senden Sie das Rückerstattungsgesuch, die unten aufgeführten Belege, an:

Universität Bern
Zulassung, Immatrikulation und Beratung
Hochschulstrasse 4
CH-3012 Bern

Eine Rückerstattung kann nur erfolgen, wenn Sie

  • alle vier Immatrikulationsbestätigungen und die
  • UNICARD zurückgeben
  • in einer Begleitnotiz schriftlich und mit Unterschrift bestätigen, dass Sie gestützt auf die Immatrikulationsbelege keine Vergünstigungen wie Stipendien, Ausbildungszulagen und Steuererleichterungen erhalten haben.

Die Abteilung Zulassung, Immatrikulation und Beratung kann keine Gebühren erlassen oder stunden. Sind Sie aufgrund unverschuldeter finanzieller Schwierigkeiten nicht in der Lage, die Studien- und Semestergebühren fristgerecht zu begleichen, wenden Sie sich rechtzeitig für einen Vorschuss an den Sozialdienst der StudentInnenschaft.

* Befreiung von der zusätzlichen Gebühr, falls Sie während der Dauer der Immatrikulation an der Universität Bern die schweizerische Staatsbürgerschaft erwerben; siehe die Angaben zum genauen Vorgehen in Art. 14 des Reglement zu Abläufen und Terminen der Zulassung und Immatrikulation.