Campus und Infrastruktur Studierendenschaft

Die Studierendenschaft der Universität Bern (SUB) ist die Vertretung für die Anliegen und Interessen der Studierenden der Universität Bern. Sie ist eine öffentlich-rechtliche Körperschaft gestützt auf das Universitätsgesetz des Kantons Bern. Über 90% der Berner Studierenden sind SUB-Mitglieder. Sie vertritt die Studierenden gegenüber der Universität, dem Kanton und weiteren Gremien. Dabei werden die Positionen der SUB vom demokratisch gewählten Studierendenrat diskutiert und verabschiedet. Auf nationaler Ebene engagiert sich die SUB im Verband der Schweizer Studierendenschaften (VSS). Der VSS vertritt die Anliegen der Studierenden auf nationaler und internationaler Ebene.

Neben der politischen Vertretung bietet die SUB den Studierenden der Universität Bern ein umfangreiches und vielfältiges Dienstleistungs- sowie Beratungsangebot. So ermöglicht das Onlineportal Studijob den Studierenden die einfache Suche nach dem passenden Neben- oder Ferienjob. Auf dem Wohnungsportal der SUB können gratis Wohnungsinserate hochgeschaltet und betrachtet werden. Freie Eintritte für Kulturveranstaltungen ermöglichen Studierenden einen kostenlosen Theater- oder Konzertbesuch.

Auch in schwierigen Situationen ist die SUB für die Studierenden der Universität Bern da. So existieren mit der Rechtsberatung und dem Sozialfonds der SUB zwei Anlaufstellen, welche Studierende bei rechtlichen Fragen oder finanziellen Schwierigkeiten nutzen können.

Mitgliedschaft

Die an der Universität Bern immatrikulierten Studierenden bilden die Vereinigung der Studierenden (SUB). Die SUB ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit. Wer der SUB nicht angehören möchte, kann jeweils auf Beginn eines Semesters austreten. Das Austrittsbegehren muss schriftlich innerhalb der vorgegebenen Fristen an die Universitätsleitung gerichtet werden:
Universitätsleitung, Rektorat
Hochschulstrasse 6
3012 Bern, Schweiz.

Studierende, welche der SUB nicht angehören, können keine SUB-Leistungen beanspruchen. Doktorierende können der SUB nicht angehören.

Fristen zum Austritt aus der SUB
  auf Herbstsemester 30. April
  auf Frühjahrssemester 15. Dezember des Vorjahres
Statut der Universität Bern, Universitätsstatut (UniSt) vom 07.06.2011 (Stand am 7. März 2023) (PDF, 851KB)

Art 49, Absatz 2