120%-Care-Grant

Unterstützung für Nachwuchsforschende mit Betreuungspflichten, um ihren Beschäftigungsgrad zu reduzieren

 
Voraussetzungen Betreuungspflichten, die eine Reduktion des Anstellungsgrades nötig machen.
Antragsberechtigt Postdocs, Assistenzdozierende mit TT, Dozierende in einer befristeten Qualifikationsphase und AssistenzprofessorInnen mit und ohne TT.
Förderbetrag Finanzierung einer Supportperson mit Matching Funds des Institutes (durch Reduktion des Anstellungsgrads) und Verdoppelung durch den Care Grant (max. 20%).
Geltungsbereich Anstellung einer Supportperson, die Arbeiten übernimmt, die für die wiss. Karriere der antragstellenden Person notwendig sind.
Eingabefrist

1. März / 3. Juni / 2. September / 2. Dezember 2024

Es gibt jährlich vier Eingabefristen.

Am 01.08.2019 traten die Änderungen bei den Anstellungen auf Postdoc-Stufe in Kraft. Die Stellenkategorie der Postdoktorierenden ist eine neue Kategorie für Personen, die eine akademische Karriere anstreben. Die Postdoktorierenden lösen die Oberassistenz und wissenschaftliche Assistenz mit Doktorat ab (vgl. Postdoc-Reglement).

Am 18.02.2020 hat die Universitätsleitung das Reglement zum 120%-Care-Grant für Postdoktorandinnen und Postdoktoranden verabschiedet und seither schrittweise eine Ausweitung auf weitere Personenkategorien beschlossen: Assistenzdozentinnen und -dozenten mit Tenure Track, Dozentinnen und Dozenten in einer befristeten Qualifikationsphase oder in den ersten fünf Jahren einer unbefristeten Anstellung sowie Assistenzprofessorinnen und -professoren mit und ohne Tenure Track.

  • Der Care-Grant ermöglicht es Nachwuchsforschenden mit Betreuungspflichten, die 80%-100% angestellt sind (siehe Abschnitt 7 des 120%-Care-Grant-Reglements), ihren Beschäftigungsgrad vorübergehend auf mindestens 60% zu reduzieren.
  • Zur Übernahme von Aufgaben, die aufgrund der Reduktion des Beschäftigungsgrades nicht wahrgenommen werden können, wird eine Supportperson angestellt, deren Anstellung sich mit derjenigen der antragstellenden Person i.d.R. zu maximal 20% überlappt (d.h. insgesamt Anstellung von 120%).
  • Das Institut stellt die durch die Reduktion frei gewordenen Punkte für die Anstellung der Supportperson zur Verfügung, die Universitätsleitung finanziert die Überlappung der Anstellung (max. 20%).
  • Die Supportperson übernimmt Arbeiten, die im jeweiligen wissenschaftlichen Kontext für die antragstellende Person unmittelbar notwendig für eine akademische Karriere sind. Die Tätigkeiten, für die eine Supportperson angestellt wird, müssen bei Postdoktorierenden und Assistierenden mit Anstellung vor dem 1. August 2019 in der Postdoc-Vereinbarung festgehalten sein (für mehr Information zur Postdoc-Vereinbarung siehe Pfad im uniinternen Bereich: Dienstleistungen > Personal > Index A-Z > Postdoktorat) oder einem separaten Bestätigungsschreiben bei Assistenzdozierenden, Dozierenden und Assistenzprofessorinnen und -professoren.