Organisation Rechtliches

Eintretensvoraussetzungen

Damit die Rekurskommission auf eine Beschwerde überhaupt eintreten und diese inhaltlich beurteilen kann, müssen zunächst die formellen Eintretensvoraussetzungen erfüllt sein:

Mit Beschwerde bei der Rekurskommission können Verfügungen der Universität Bern, die nicht vom Senat, der Universitätsleitung bzw. einem ihrer Mitglieder oder von der Rektorin bzw. dem Rektor erlassen wurden, angefochten werden (Art. 76 Abs. 2 UniG i.V.m. Art. 76 Abs. 1 UniG).

Verfügung

Ausgangspunkt des Beschwerdeverfahrens ist eine Verfügung als Anfechtungsobjekt. Sie ist gegebenenfalls bei der zuständigen Stelle zu verlangen. Bei der Rekurskommission anfechtbare Verfügungen ergehen in der Regel durch die Fakultäten und die weiteren Organisationseinheiten der Universität Bern (Art. 76 Abs. 2 UniG i.V.m. Art. 76 Abs. 1 UniG). Darunter fallen insbesondere die von den Fakultäten, Graduiertenschulen (Graduate Schools) oder Kompetenzzentren im Studienbetrieb erlassenen Verfügungen, etwa:

  • Zulassung
  • Notenverfügungen (siehe unten)
  • Titelvergabe
  • Studienausschluss etc.

Auch alle anderen Verfügungen der Fakultäten und weiteren Organisationseinheiten (insbesondere Kostenverfügungen der universitären Kliniken).

Zu Noten

Die blosse Mitteilung einer Note - etwa per E-Mail oder via KSL - stellt in der Regel noch keine Verfügung dar und ist daher kein zulässiges Anfechtungsobjekt. Möchten Sie eine Note anfechten, können Sie

Beachten Sie bitte auch die Rechtsprechung der Rekurskommission betreffend Noten als Anfechtungsobjekt.

Wird eine Beschwerde erhoben, ohne dass eine Verfügung gemäss Art. 76 Abs. 2 UniG i.V.m. Art. 76 Abs. 1 UniG - und damit ein gültiges Anfechtungsobjekt - vorliegt, tritt die Rekurskommission auf die Beschwerde nicht ein.

Eine Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Eröffnung der angefochtenen Verfügung einzureichen (Art. 67 VRPG). Diese Frist ist gesetzlich vorgegeben und daher nicht verlängerbar (Art. 43 Abs. 1 VRPG).

Beginn

Verfügungen gelten mit der Zustellung durch die Post als eröffnet. Die Beschwerdefrist beginnt am nächstfolgenden Tag zu laufen (Art. 41 Abs. 1 VRPG). Wird eine eingeschriebene Sendung bei der Post nicht abgeholt, so gilt sie am 7. Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als zugestellt.

Kein Stillstand

Im Unterschied zum Bundesrecht kennt die bernische Verwaltungsrechtspflege gemäss VRPG keinen Fristenstillstand (keine "Gerichtsferien").

Ende

Die Frist von 30 Tagen gilt gemäss Artikel 4 Absatz 2 VRPG als eingehalten, wenn die Beschwerde am letzten Tag der Frist der Post übergeben worden ist (Poststempel). Läuft die Frist an einem Samstag, Sonntag oder an einem vom Bundesrecht oder kantonalen Recht anerkannten Feiertag ab, so endet sie am nächstfolgenden Werktag (Art. 41 Abs. 2 VRPG).

Wird eine Beschwerde nicht fristgerecht erhoben, tritt die Rekurskommission auf die Beschwerde nicht ein.

Die Beschwerde ist schriftlich (in deutscher oder französischer Sprache) und in zweifacher Ausführung - je eigenhändig unterzeichnet - einzureichen. Sie muss einen Antrag, eine Begründung und die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln enthalten. Die angefochtene Verfügung und alle weiteren greifbaren Beweismittel sind beizulegen (Art. 32 VRPG).

An die Form einer Beschwerde werden gesetzlich folgende Anforderungen gestellt (Art. 32 VRPG):

  1. Die Beschwerde muss in deutscher oder französischer Sprache verfasst sein (Abs. 1).
  2. sie ist schriftlich - eigenhändig unterzeichnet - und in zweifacher Ausführung einzureichen (Abs. 2 und 3).
  3. Sie muss einen Antrag, die Angabe von Tatsachen und eine Begründung enthalten (Abs. 2).
  4. Die angefochtene Verfügung ist beizulegen. Beizulegen sind auch alle greifbaren Beweismittel (Abs. 2).

Antrag

Der Antrag muss so präzise abgefasst sein, dass die Rekurskommission erkennen kann, worüber sie genau zu entscheiden hat.

Begründung

Aus der Begründung muss für die Rekurskommission ersichtlich werden, weshalb die angefochtene Verfügung beanstandet wird, respektive was gerügt wird. Die blosse Behauptung, die angefochtene Verfügung sei falsch, genügt daher nicht. Aus der Begründung muss zumindest sinngemäss hervorgehen, inwiefern nach Auffassung der beschwerdeführenden Partei Sachverhaltselemente unrichtig/unvollständig festgestellt bzw. Rechtssätze oder Grundsätze der Ermessensausübung verletzt worden sind (siehe Beschwerdegründe).

Ist eine Beschwerde unklar, unvollständig oder nicht in einer zulässigen Sprache verfasst, so weist sie die Rekurskommission zur Verbesserung zurück (siehe Art. 33 VRPG).

Zur Beschwerdeführung ist befugt, wer ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung hat (vgl. Art. 65 Abs. 1 VRPG). Ein schutzwürdiges Anfechtungsinteresse hat, wer

  1. durch die angefochtene Verfügung beschwert ist, und
  2. ein aktuelles und praktisches Interesse an der Beschwerdeführung hat.

Beschwerde

Durch die angefochtene Verfügung beschwert ist, wer durch sie einen rechtlichen oder tatsächlichen Nachteil erlitten hat. Ein solcher ist für die beschwerdeführende Partei ohne weiteres zu bejahen, wenn mit der angefochtenen Verfügung etwa ihr Gesuch abgelehnt oder ihr Studienabschluss verfügt worden ist.

Aktuelles und praktisches Interesse

Die beschwerdeführende Partei hat ein aktuelles und praktisches Interesse an der Beschwerdeführung, wenn der (positive) Ausgang des Verfahrens ihre rechtliche oder tatsächliche Situation (positiv) beeinflusst. Dies ist ohne weiteres zu bejahen, wenn die Gutheissung der Beschwerde etwa die Zulassung zum Studium, die Annullierung des Ausschlusses vom Studium oder die Aufhebung respektive Herabsetzung einer Klinikrechnung zur Folge hätte. Im Zusammenhang mit der Anfechtung von Prüfungsergebnissen besteht ein solches Interesse dann, wenn sich die beantragte Anhebung der Einzelnote im Falle einer Gutheissung auf den Gesamtabschluss auswirkt, d.h. ein Studiengang bestanden oder mit einem besseren Prädikat abgeschlossen würde.

Besteht kein schutzwürdiges Interesse an der Beschwerdeführung, tritt die Rekurskommission auf die Beschwerde nicht ein.

Mit der Beschwerde können grundsätzlich alle gemäss Artikel 66 VRPG zulässigen Gründe gerügt werden: unrichtige / unvollständige Feststellung des Sachverhalts, Rechtsverletzung und Unangemessenheit der angefochtenen Verfügung. Allerdings ist bei Beschwerden gegen Ergebnisse von Prüfungen die Rüge der Unangemessenheit unzulässig (Art. 76 Abs. 4 UniG).

Rügeprinzip (Begründungspflicht der Parteien)

Im Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip, wonach ein bestimmter Sachverhalt nur in dem Umfang beurteilt wird, in dem die Beschwerdeführenden dies in ihren Begehren verlangen. Mit ihren Rügen legen Parteien den Streitgegenstand für die Rekurskommission verbindlich fest.

Zulässige Beschwerdegründe

Die Rekurskommission kann gemäss Artikel 66 VRPG folgende Vorbringen (Rügen) überprüfen, sofern sie geltend gemacht werden:

  • Die angefochtene Verfügung basiere auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des relevanten Sachverhalts.
  • Die Verfügung leide an einem Rechtsfehler, d.h. sie verletze beispielsweise anwendbare Gesetze und Reglemente oder die verfügende Instanz habe sich bei der Ausübung des ihr zukommenden Ermessens von willkürlichen, unverhältnismässigen oder sachfremden Kriterien leiten lassen (Ermessensmissbrauch).
  • Die Verfügung sei unangemessen. Wichtiger Hinweis: Bei Beschwerden gegen die Ergebnisse von Prüfungen ist die Rüge der Unangemessenheit (unangemessene Ermessensausübung) ausgeschlossen (Art. 76 Abs. 4 UniG). Auf diese Rüge tritt die Rekurskommission nicht ein. Sie kann aus diesem Grund beispielsweise nicht überprüfen, ob eine Prüfung zu streng bewertet wurde (=Ermessen), wohl aber einschreiten, wenn z.B. Punkte falsch zusammengezählt wurden (=unrichtige Sachverhaltsfeststellung) oder die Bewertung widersprüchlich oder unverhältnismässig ist oder nach sachfremden Kriterien erfolgte (=Rechtsfehler).

Anforderungen an die Begründung

Aus der Begründung muss ersichtlich sein, inwiefern und weshalb die angefochtene Verfügung beanstandet wird, respektive was gerügt wird. Es ist daher Sache der beschwerdeführenden Partei, etwa bei Beschwerden gegen Prüfungsergebnisse eine Rechtsverletzung zu rügen und zu begründen, welche von der Rekurskommission korrigiert werden kann. Wird bloss vorgebracht, eine Leistung sei gefühlsmässig zu tief bewertet worden, sind die Anforderungen an eine hinreichende Begründung nicht erfüllt. Dabei wird lediglich die Unangemessenheit der Benotung gerügt und somit eine von der Rekurskommission nicht überprüfbare Beanstandung vorgebracht, was zum Nichteintreten auf die Beschwerde führt.