Nichtbewertung der Prüfung war rechtmässig

Die Rekurskommission der Universität Bern hat entschieden, dass eine Prüfung im Fach Schuldbetreibungs- und Konkursrecht richtigerweise nicht bewertet wurde, weil sie keine geeignete Grundlage für einen Leistungsnachweis darstellte. Die Prüfung war nicht valide. Die Wiederholung der Prüfung war rechtmässig. Die Rechtswissenschaftliche Fakultät hatte verfügt, dass die Prüfung nicht bewertet wird, weil der Prüfungsfall im Jahr 2017 praktisch identisch war mit einem Prüfungsfall aus dem Jahr 2013. Mehrere Studentinnen und Studenten hatten Beschwerde gegen diese Verfügung erhoben. Sie hatten verlangt, dass die Prüfung zu bewerten und dass die Ergebnisse zu eröffnen seien.

Die am 8. Juni 2017 durchgeführte Prüfung im Fach Schuldbetreibungs- und Konkursrecht war wegen eines Fehlers der zuständigen Dozentin nahezu identisch mit einer Prüfung aus dem Jahr 2013. Dieser Fall und das Lösungsraster waren während einer bestimmten Zeit auf der Website des Instituts aufgeschaltet. Die Unterlagen waren auch nach der Entfernung von der Website des Instituts weiterhin im Internet greifbar. Es ist davon auszugehen, dass die Prüfungsunterlagen und insbesondere die Lösungsvorlage zumindest einem Teil der an der Prüfung teilnehmenden Studentinnen und Studenten bekannt waren. Deshalb kann der Prüfungsfall den Zweck der Leistungskontrolle nicht mehr erfüllen.

Prüfungsaufgaben müssen insgesamt geeignet sein, jene Personen, die das Ausbildungsziel erreicht haben, von jenen zu unterscheiden, die es nicht erreicht haben. Wenn davon auszugehen ist, dass die Prüfungsaufgabe zahlreichen Personen, die geprüft werden, bekannt ist, können die prüfungsrelevanten Kenntnisse und Fähigkeiten nicht mehr ermittelt werden. Die Prüfung ist nicht mehr als valide betrachtet worden. Aus diesem Grund kann das Ergebnis einer solchen Prüfung nicht bewertet werden. Die Prüfung ist zu wiederholen.

Nicht verletzt wurde im vorliegenden Fall das Gebot der rechtsgleichen Behandlung. Wer an Prüfungen teilnimmt, hat einen Anspruch auf rechtsgleiche Prüfungsbedingungen im Prüfungsverfahren. Entscheidend ist, ob alle Kandidatinnen und Kandidaten die gleiche Möglichkeit haben, an relevante Informationen zu gelangen. Gemäss der Rechtsprechung ist es mit der Rechtsgleichheit vereinbar und den Kandidatinnen und Kandidaten zumutbar, dass sie eine gewisse eigene Aktivität zur Beschaffung von Fragen zur Prüfungsvorbereitung treiben. Diese Voraussetzungen waren im vorliegenden Fall erfüllt.

Das von der Fakultät gewählte Vorgehen beruht auf einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage. Nach Art. 2 des Universitätsgesetzes gehört es zu den Kernaufgaben der Universität, die Studierenden wissenschaftlich auszubilden und auf die Tätigkeit in den wissenschaftlichen Berufen vorzubereiten. Das Studienreglement der rechtswissenschaftlichen Fakultät verlangt, dass die Diplome gestützt auf das Erbringen von Leistungsnachweisen vergeben werden. Credits können nur vergeben werden, wenn durch die Kontrolle der Studienleistungen überprüft worden ist, ob die Lernergebnisse auf dem entsprechenden Niveau erreicht worden sind.

Die Verantwortung für den ungeeigneten Prüfungsfall liegt bei der Fakultät. Die Beschwerdeführenden haben sich in jeder Hinsicht korrekt verhalten. Es ist nachvollziehbar, dass sie die Rechtmässigkeit des von der Fakultät gewählten Verfahrens durch die Rekurskommission überprüfen lassen wollten. Vor diesem Hintergrund ist es gerechtfertigt, auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.

16.01.2018