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Strafrecht als soziale Problemlösung
Mehr Strafhärte - auch in der Schweiz?
Die Bevölkerung ist der Kriminalität überdrüssig wie selten zuvor. Der populäre Ruf nach einer "echt" lebenslänglichen Freiheitsstrafe (ohne vorzeitige Entlassungsmöglichkeit) ist nur ein Symptom des Unwillens, den vermeintlich zu laschen Umgang mit Straftätern weiter hinzunehmen. Aus der nüchternen, um möglichste Rationalität bemühten Perspektive der empirischen Kriminalwissenschaften erscheinen die Verunsicherung wie die Rezepte zu ihrer Behebung überzogen: Die objektive Gefährdung ist weit geringer als befürchtet und die vorgeschlagenen drastischen Massnahmen verheissen zumindest nicht mehr Nutzen bei deutlich höheren Kosten. Auch ist das aktuell in der Schweiz registrierte Kriminalitätsvolumen weder im Vergleich zur Vergangenheit noch in Relation zu anderen Staaten auffällig hoch. Allein, die offizielle Politik folgt eher der Stimmung im Lande als erfahrungswissenschaftlichen Erkenntnissen: Verständlicherweise, denn sie sucht ihre Position dort, wo sie ihre Wähler findet. Eine auf Dementierung weithin überschätzter Kriminalitätsrisiken festgelegte Wissenschaft gerät dabei in die Defensive. Sie setzt sich dem Vorwurf aus, die Besorgnisse der Menschen nicht ernst zu nehmen und sich in akademischer Arroganz auf Befunde zu stützen, die dem subjektiven Erlebnishorizont widersprechen und "geschönt" erscheinen.
Wahrnehmung der Kriminalität
In der Tat lassen sich die subjektive Kriminalitätswahrnehmung und, mehr noch, die Bedrohungsempfindung nicht einfach mit dem Hinweis auf die weit weniger dramatische objektive Kriminalitätslage entkräften. Vermeintlich "objektive" Befunde zeichnen ein stets perspektivisches Bild, das durch Themenstellung, Erfassungskriterien und Methodenwahl eingegrenzt wird. Überdies sind die Besorgnisse der Menschen auch dann ernstzunehmen, wenn sie unvernünftig und übersteigert sein sollten. Andererseits kann die Kriminalpolitik nicht einfach Emotionen folgen und dabei die Anforderungen an Rationalität, Rechtsstaatlichkeit und Vermeidung von Entsozialisierung schlicht über Bord werfen. Das Strafrecht und die damit befassten Instanzen haben Emotionen zu kanalisieren und dabei zivilisatorisch zu bändigen. Die über Jahrhunderte erkämpfte Strafrechtskultur mit ihrer Selbstverpflichtung auf Vernünftigkeit, Subsidiarität und Proportionalität, ihrer Bindung an möglichst präzise gesetzliche Vorgaben, ihren formalen Sicherungen gegen Missbräuche und ihrem Bemühen, Rechtsbrecher nicht aus der Solidargemeinschaft auszugrenzen, gehört zu Kernbestand unserer zivilisatorischen Errungenschaften. Das wird in dieser Allgemeinheit kaum jemand bestreiten. Doch wer das Ausmass konkret verübter und geforderter künftig vermehrter strafrechtlicher Repression an den Ansprüchen der Vernunft und rechtsstaatlicher Zurückhaltung misst, gerät damit fast unweigerlich ins Zwielicht des Verharmlosens. Die vehemente, zumeist wenig sachkundige, öffentliche Kritik an den liberalen, aber keineswegs revolutionären Vorschlägen der Expertenkommission des Bundes für eine Neugestaltung des Rechts der strafrechtlichen Sanktionen ist dafür ein Lehrstück.
Die Kriminalpolitik in Europa und den USA
Für Politiker ist es riskant geworden, sich zu einer gemässigt liberalen Kriminalpolitik zu bekennen. Allein schon der Verdacht, "soft on crime" zu sein, gleicht einem politischen Selbstmord. Einfache und eingängige Wahrheiten sind heute in der Politik gefragt: Das Gefängnis mag nicht bessern, aber es schützt die draussen vor denen, die eingesperrt sind; solange der Verbrecher im Gefängnis sitzt, kann er deine Schwester nicht vergewaltigen! Im Bemühen, das Kriminalitätsthema nicht den populistischen Vereinfachern zu überlassen, nehmen nunmehr fast alle deren Rezepte auf. Fast scheint es, als würden gerade diejenigen sich mit Vorschlägen zu mehr Strafstrenge überbieten, deren politische Traditionen damit schwer vereinbar sind. In den USA haben die Demokraten mit Clinton, in Grossbritannien die Labour mit Blair und in Deutschland die Sozialdemokraten mit Schröder diesen Weg eingeschlagen. Europa nimmt sich die neue Kriminalpolitik in den USA mit ihren scheinbar spektakulären Erfolgen zum Vorbild. Bei dieser Politik geht es zum einen um die demonstrative Bekämpfung schon kleinster Ordungsverstösse, was mit dem (zu Unrecht konstruktiven) Schlagwort des Reparierens zerbrochener Fenster und treffender, aber unfreiwillig doppelsinnig, mit der Parole "Null Toleranz" bezeichnet wird. Zum anderen geht es darum, die Strafschärfe zu erhöhen, um so zur Verbesserung der objektiven Sicherheitslage wie zum Sicherheitsempfinden der Bevölkerung beizutragen. Nur dieser zweite Aspekt soll hier skizziert und in aller Kürze problematisiert werden.
Die Lage in den USA
Verglichen mit westeuropäischen Nationen zeichnen sich die USA durch ein exorbitant hohes Vorkommen schwerer Gewaltkriminalität und eine etwa siebenmal höhere Gefangenenrate (pro 100'000 Einwohner) aus. Durch eine weitere Erhöhung der Zahl der inhaftierten Personen und der Dauer ihres Vollzugsaufenthalts soll die Kriminalitätsrate gesenkt werden. Neue Gesetze beschränken die Möglichkeit der vorzeitigen bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug, indem sie im Regelfall die volle Verbüssung der verhängten Freiheitsstrafe zwingend vorsehen (mandatory prison terms, truth in sentencing). Zudem wurden zwingende Strafverschärfungen bei jeder erneuten Verurteilung eingeführt. Diese Automatismen sind unter der dem Baseball entstammenden Regel three strikes and you are out! bekannt geworden. Nach dieser Regel hat die Verurteilung wegen einer dritten Tat zwingend eine lebenslängliche Freiheitsstrafe oder eine solche von mindestens 25 Jahren zur Folge, aus der eine bedingte Entlassung nicht möglich ist. Nach dem Recht vieler Bundesstaaten, darunter Kaliforniens, kann die dritte Tat auch ein leichtes Vergehen betreffen, während die beiden ersten Taten sich auf schwere, nicht aber unbedingt mit Gewalt gegen Personen verbundene, Delikte beziehen müssen. Demgemäss gilt etwa Einbruchsdiebstahl als ein one- oder two strikes-Delikt. Schon bei der zweiten Verurteilung wird die tatangemessene Freiheitsstrafe verdoppelt.
Ein Bundesgesetz von 1994 sieht weiterhin vor, innerhalb der nächsten sechs Jahre 100000 Polizisten zusätzlich einzustellen, die mit Todesstrafe bedrohten Bundesstraftaten auszuweiten, 8,7 Milliarden Dollar für Gefängnisneubauten auszugeben, und sämtliche Strafgefangenen von Weiterbildungsstipendien auszuschliessen. Zudem hat Präsident Clinton bei der Vergabe staatlicher Gelder für subventionierte Wohnsiedlungen eine one strike-policy beschlossen. Danach sollen nur noch die Siedlungen mit den niedrigsten Kriminalitätsraten in den Genuss zusätzlicher Gelder kommen. Damit werden die Siedlungsverwaltungen zu einer Kündigungspraxis nach dem Muster ermuntert: "Ein einziges Delikt, und ihr seid draussen!" Die Kündigung soll bereits bei Anklageerhebung erfolgen, ohne eine rechtskräftige Verurteilung abzuwarten.
Die Wirkungserwartungen der strikes-Gesetzgebung sind geprüft. Das Ziel der Gesetzgebung besteht in der Verhinderung eines möglichst grossen Anteils schwerwiegender Kriminalität durch langfristige Inhaftierung von Personen, die solche Delikte verüben. Indes bringt es der Automatismus gesetzlich zwingend vorgeschriebener Strafverschärfungen mit sich, dass weit mehr Verurteilte und weniger gefährliche als ursprünglich gewollt von der strikes-Regelung erfasst werden. Der betroffene Täterkreis besteht aus Wiederholungstätern überwiegend aus dem Bereich der Eigentumskriminalität, die keine ausgesprochen hohe soziale Gefährdung darstellen müssen. Dementsprechend sind 70% der von der kalifornischen two- und three strikes-Regelung Betroffenen nicht wegen Gewaltdelikten verurteilt. Zudem bleiben Wiederholungstäter über das Lebensalter, in dem mit einer kriminellen Aktivität zu rechnen ist, hinaus inhaftiert. Durch die langen Aufenthaltszeiten im Strafvollzug wird das Durchschnittsalter der Insassen erheblich ansteigen. Während 1994 der Anteil der Insassen des kalifornischen Strafvollzugs im Alter von 50 und mehr Jahren 4,2% betrug, wird er 2020 19,8% erreichen. Neben der enormen Zunahme der Gefängnispopulation, die zu einem beträchtlichen Anstieg der Gewalt in Gefängnissen führen dürfte, ergibt sich daraus ein zunehmender Bedarf an Betreuung und Pflege alter Insassen. Die strikes-Gesetzgebung richtet sich zudem praktisch ausschliesslich gegen Kriminelle aus der Unterschicht. Schwarze haben im Vergleich zu Weissen eine um 21%, Hispanier gar eine um 28% erhöhte Chance, zu einem mandatory prison-term verurteilt zu werden.
Wirkungen und Kosten
Nach einem Bericht der angesehenen Rand-Corporation ist zu erwarten, dass in Kalifornien eine konsequente Gesetzesanwendung die nach dem Gesetz zu erfassende Kriminalität erwachsener Täter zwischen 22 und 34% senken wird. Andererseits werden die Kosten für den Strafvollzug zwischen 4,5 und 6,5 Milliarden Dollar steigen und sich damit verdoppeln. Da eine drastische Kürzung der übrigen Staatsausgaben kaum durchsetzbar ist, müssen zur Finanzierung der three strikes-Gesetzgebung entweder die Steuern enorm erhöht werden, oder die Gesetzgebung kann nur in Teilbereichen praktiziert werden, was eine entsprechend geringere Senkung der Rate der mit der Gesetzgebung zu erfassenden Kriminalität zur Folge haben wird. Würde sich die Gesetzgebung nur auf Gewaltdelikte beziehen, so würden die Kosten, aber auch die Fälle verhinderter Kriminalität deutlich sinken. Immerhin verbesserte sich dadurch das Kosten-Nutzen-Verhältnis leicht.

Für ein lokales Justizsystem wird erwartet, dass 12% der Abzuurteilenden two strikes-Fälle und 2,7% three strikes-Fälle betreffen. Zu deren Aburteilung werden 160% mehr Gerichte benötigt, deren Hauptverhandlungen um 85% zunehmen werden. Zunehmen werden ferner unter anderem die Anzahl der benötigten Pflichtverteidiger und ihre Entlöhnung, die Zeit von der Verhaftung bis zur Verurteilung, die Population und die Länge der Untersuchungshaft, die Erledigungsdauer sämtlicher übrigen Verfahren, die Insassen von Hochsicherheitsabteilungen, die Sicherheitsbedürfnisse der Gerichte. Angesichts der infolge der Anwendung der strikes-Gesetzgebung drohenden Verdoppelung der Gefangenenzahl bis zum Jahr 2000 hat der Oberste Gerichtshof Kaliforniens inzwischen entschieden, dass es künftig in diesem Bundesstaat im richterlichen Ermessen liegen solle, ob auf lebenslange Haft oder eine mildere Strafe erkannt werde.
Strafe als Rache
Anders als die Konzepte der Prävention und der Sicherung bezieht das strikes-Konzept seine Selbstrechtfertigung nicht aus einer nüchternen Kosten-Nutzen Bilanz. Deshalb lassen sich seine Anhänger nicht durch den Beleg problematischer Auswirkungen irritieren. Wer sich aus Überzeugung bereit erklärt, zu zahlen, was immer es kostet, wird durch eine noch so hohe Rechnung nicht enttäuscht werden. Three strikes-Gesetze sind, wie der Untertitel eines sich damit befassenden Buches verdeutlicht, eine sich als Kriminalpolitik ausgebende Rache. Eben darum stehen sie in der normativen Tradition der Idee der sich selbst genügenden Vergeltung, auch wenn sich bezweifeln lässt, ob solch drakonische zwingende Strafverschärfungen noch mit der in dieser Idee enthaltenen Gerechtigkeitsvorstellung vereinbar sind.

Der neue Trend zu vollständiger Strafverbüssung und automatischer drastischer Strafverschärfung bei Wiederverurteilung erklärt sich daraus, dass die Bevölkerung inzwischen von der sichtbaren Strassengewalt und der geringen Möglichkeiten, sie zu verhindern, schlicht genug hat. Dementsprechend ist die three strikes-Gesetzgebung eine passende Antwort auf das höchst irrationale Verlangen, das Kriminalitätsproblem loszuwerden, indem man die Verbrecher einsperrt und den Schlüssel wegwirft. Wie alle einfachen Rezepte taugt auch dieses nicht für eine vernunftorientierte menschenwürdige Kriminalpolitik. Der Strafvollzug ist kein Abfallkübel zur Entsorgung menschlichen Mülls. Allerdings will sich die neue amerikanische Gesetzgebung nicht an Vernunft messen lassen. Ihr genügt, dass sie tief wurzelnde Gefühle befriedigt und im Gegenzug eine gefühlsmässige Unterstützung durch breite Bevölkerungskreise erfährt.
Und die Schweiz?
Ob sie damit ein Vorbild für die Schweiz sein kann? Es liegt an uns, diesem Beispiel das Gebot rationalen und menschenwürdigen Umgangs mit Kriminalität und ihren Verursachern entgegenzusetzen. Das freilich verlangt Mut zur Unpopularität. Vernunft und rechtsstaatliche Zurückhaltung setzen sich in der Kriminalpolitik nicht von selbst durch: Sie müssen gegen Widerstände erkämpft werden.
Prof. Dr. Karl-Ludwig Kunz
Institut für Strafrecht und Kriminologie
Literatur:
- Karl-Ludwig Kunz: Kriminologie. Eine Grundlegung. 2., vollständig neugestaltete Auflage. Verlag Paul Haupt Bern, Stuttgart, Wien (UTB für Wissenschaft: Uni-Taschenbücher Nr. 1785) 1998 (soeben erschienen!)
UNIPRESS - Heft 98
Stelle für Öffentlichkeitsarbeit
Universität Bern Patricia Maragno
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Last update: 28.11.1998 |