Organisatorisches Erneuerung Semestereinschreibung

Immatrikulationspflicht bei Leistungskontrollen bei Studienabschluss

Für wen trifft diese Regelung zu?

  • Studierende, die sich in der Abschlussphase Ihres Studiums befinden und noch Leistungskontrollen oder Wiederholungsprüfungen ablegen, die im Zusammenhang mit Veranstaltungen des Semesters oder eventuell des vorausgehenden Semesters stehen.
  • Studierende, die nach dem Abschluss des Bachelorstudiums die Universität Bern verlassen
  • Studierende, die das Masterstudium an der Universität Bern beenden
  • Studierende, die das Studium ohne Abschluss beenden
      

Was besagt die Regelung der Immatrikulationspflicht?

  • Massgebend ist das Datum der letzten Leistungskontrolle.
  • Sind alle Studienleistungen bis Ende der vorlesungsfreien Zeit (Kalenderwoche 7 bzw. 37) erbracht, müssen Sie sich nicht erneut an der Universität Bern immatrikulieren.
  • Der Abgabetermin der Master- oder Bachelorarbeit muss vor Ende der vorlesungsfreien Zeit (7. bzw. 37. Kalenderwoche) liegen und es dürfen keine Überarbeitungen mehr erfolgen.
    Wenn im Studienreglement (RSL) der zuständigen Fakultät frühere Termine festgelegt sind, so haben diese Vorrang.
      

Was ist noch zu beachten?

  • Das genaue Datum der Anmeldung zu den Leistungskontrollen bzw. das Datum der Abgabe der Arbeit legen die Fakultäten/Institute fest.
  • Alle Studierenden handeln selbstverantwortlich und müssen mit den zuständigen fakultären Stellen abklären, ob alle relevanten Studienleistungen im Vorfeld erbracht worden sind.
     

Immatrikulationspflicht während des Doktorats

Als Doktorand oder Doktorandin müssen Sie während der ganzen Dauer, in der Sie betreut werden, immatrikuliert sein. Wenn Sie weder personelle noch materielle Leistungen der Universität beanspruchen, können Sie von der Immatrikulationspflicht befreit werden. Zuständig für die Dispensierung ist das Dekanat Ihrer Fakultät. Reichen Sie bei der Abteilung Zulassung, Immatrikulation und Beratung fristgerecht (für das Herbstsemester bis zum 31. August bzw. für das Frühjahrssemester bis zum 31. Januar) eine Bestätigung des zuständigen Dekanats ein, wenn Sie weder personelle noch materielle Leistungen der Universität beziehen.

Bitte beachten Sie:

Die Dispensation gilt jeweils für ein Semester.
Wenn Sie sich erst bei Abgabe der Dissertation immatrikulieren, werden die geschuldeten Semesterbeiträge rückwirkend erhoben.