Organisatorisches Militärdienst

AHV / EO für Studierende

AHV-Beiträge

Schweizerische und ausländische Studierende mit zivilrechtlichem Wohnsitz in der Schweiz müssen ab 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres Beiträge an die AHV, IV und EO zahlen in der Höhe von gegenwärtig 503 Franken (jährlicher Mindestbeitrag). Ab dem 1. Januar nach Vollendung des 25. Altersjahres haben nichterwerbstätige Studierende die Beiträge aufgrund ihrer sozialen Verhältnisse und nicht mehr den Mindestbeitrag zu bezahlen. Zuständig ist die Ausgleichskasse am Domizil der Lehranstalt.

Weitere Informationen zu AHV-Beiträgen für nichterwerbstätige Studierende.

EO-Leistungen

Die Erwerbsersatzordnung (EO) kompensiert den Verdienstausfall für die Zeit, die Mann/Frau im Militär-, Schutz- oder Zivildienst verbringt. Anspruch auf eine Entschädigung hat, wer in der Schweizer Armee Dienst leistet (militärischer Frauendienst, Rotkreuzdienst und Hilfsdienste eingeschlossen), Zivil- oder Schutzdienst leistet, an eidgenössischen und kantonalen Leiterkursen für Jugend+Sport oder an Jungschützenleiterkursen teilnimmt. Studierende gelten in der Regel als Nichterwerbstätige. Rekruten erhalten grundsätzlich eine Einheits- oder Grundentschädigung von 62 Franken pro Tag. Dies unabhängig davon, ob sie vor dem Einrücken erwerbstätig waren oder ob sie sich in Ausbildung befanden. Rekruten mit Kindern erhalten gleiche Entschädigungen wie Personen (Erwerbstätige/Nichterwerbstätige), die ihre Grundausbildung abgeschlossen haben. Bei Nichterwerbstätigen darf die Gesamtentschädigung 123 Franken und während bestimmter Gradänderungsdienste 172 Franken pro Tag nicht übersteigen.

Geltendmachung der EO

Dienst leistende Personen erhalten von ihrer Rechnungsführerin oder ihrem Rechnungsführer für jeden Dienst eine EO-Anmeldung über die geleisteten Dienst- bzw. Kurstage. Auf dieser machen sie die verlangten Angaben über ihre persönlichen Verhältnisse und leiten sie direkt weiter an:

  • die kantonale AHV-Ausgleichskasse bzw. ihre Zweigstelle am Domizil der Lehranstalt, wenn sie nichterwerbstätige Studierende sind;
  • die letzte Arbeitgeberin bzw. den letzten Arbeitgeber, wenn sie während des Studiums erwerbstätig sind (Werkstudentinnen und -studenten).

Für Studierende, die im Jahr der Dienstleistung 20 Jahre alt werden (oder jünger), ist die AHV-Zweigstelle der Wohngemeinde zuständig.