Nachwuchsförderung Laufbahnthemen

Häufige Fragen

Der Mittelbau der Universität Bern umfasst gemäss den gesetzlichen Grundlagen die folgenden Kategorien:

  • Doktorierende
  • Assistierende
  • Oberassistierende
  • Lehrbeauftragte
  • nebenamtliche Dozierende
  • hauptamtliche Dozierende
  • Assistenzprofessoren/innen


Nicht in jeder Fakultät ist die Mitsprache des Mittelbau gleich geregelt. So sind in mehreren Fakultäten Assistenzprofessorinnen und -professoren als Einzelpersonen Mitglieder des Kollegiums.

Vom "Mittelbau" ist zudem im geltenden Universitätsgesetz nicht die Rede, sondern von Assistierenden und Dozierenden. Diese bilden die beiden Sektionen, welche die Mitsprache des Mittelbaus gewährleisten. Der Senat bezeichnet gemäss Statut über die Universität die Vereinigung, welche die Mitsprache wahrnimmt.

Die Mittelbauvereinigung der Universität Bern stellt die Mitsprache sicher, bietet Dienstleistungen an und gewährleistet mittelbauspezifische Expertise. Sie ist als privatrechtlicher Verein organisiert.

Qualifikationsstellen sind Ausbildungsstellen. Sie sind bewusst darauf angelegt, dass die Personen auf diesen Stellen regelmässig rotieren und sich somit möglichst viele Personen im Rahmen einer wissenschaftlichen Karriere qualifizieren können. Die Stellen sind deshalb befristet. Sie sind auch nicht zuletzt deshalb eher kostengünstig für die Institutionen. Auf Qualifikationsstellen muss mit den Mitarbeitenden eine klare Karriereplanung gemacht werden - sie sollen im eigenen Interesse nicht zu lange auf den Stellen verbleiben. Verlängerungen über die Maximalanstellungsdauer hinaus werden von der Universitätsleitung nur bewilligt, wenn die Begründung in der Person und im Interesse der Mitarbeitenden liegt.

Die Personalabteilung der Universität Bern steht den neuen Mitarbeitenden der Universität Bern mit weiteren Informationen zur Verfügung.

Die maximale Anstellungsdauer beträgt unabhängig vom Beschäftigungsgrad:

  • Hilfsassistierende: 4 Jahre
  • Assistierende ohne Dr.: 4 Jahre bzw. bei Eintritt vor dem 1. Januar 2009: 6 Jahre
  • Assistierende mit Dr. sowie Assistenzärztinnen und Assistenzärzte: 6 Jahre (Voraussetzung: Anstellung vor 1.8.19)
  • Oberassistierende sowie Oberärztinnen und Oberärzte: 6 Jahre, geht eine Anstellung als Assistentin bzw. Assistent mit Dr. oder Assistenzärztin bzw. Assistenzarzt voraus: Insgesamt 10 Jahre (Voraussetzung: Anstellung vor 1.8.19)
  • Assistenzprofessorinnen und –professoren ohne Tenure track: 4 Jahre
  • Assistenzprofessorinnen und -professoren mit Tenure track: 6 Jahre (Anstellung ab 1.2.19)

In Fällen, in denen der Grund in der Person der Betroffenen liegt, kann die Universitätsleitung die Anstellungsdauer für eine begrenzte Zeit einmalig verlängern.

Für die Berechnung der Anstellungsdauer wird die gesamte Anstellung unabhängig von der Finanzierungsquelle berücksichtigt. Unbezahlte Urlaube werden nicht an die Dienstzeit angerechnet.

Die Aufgabengebiete der Hilfsassistent/innen, der Assistent/innen, der Oberassistent/innen und der Ärzteschaft sind in den Kantonalen Richtpositionsumschreibungen näher umschrieben.

Per 1.2.19 trat ein erster, grosser Teil der revidierten Universitätsverordnung in Kraft. Damit wurden insbesondere die Assistenzprofessuren Tenure Track in Ausgestaltung und Verfahren aufgrund der Erfahrungen optimiert, die alternative akademische Karriere Richtung Dozentur aufgewertet und die Assistenzdozentur Tenure Track eingeführt.

Per 1.8.19 werden die neuen Stellenkategorie der "Postdoktorierenden" geschaffen (Early Postdoc, Advanced Postdoc und Senior Research Assistant). Diese lösen die bisherigen wissenschaftlichen Assistenzen (I) mit Doktorat und Oberassistenzen ab.

Zentral ist in dieser Lebensphase, rasch Klarheit über das Potential einer akademischen Karriere zu gewinnen und mit hoher Selbständigkeit eigene wissenschaftliche Ziele verfolgen zu können. Dafür wird den Postdoktorierenden künftig zur eigenen wissenschaftlichen Qualifikation 50% Protected Research Time gerechnet auf ein Vollzeitpensum gewährt.

Diese Änderungen auf der Postdoc-Stufe kommen für neue Anstellungen ab 1.8.19 zur Anwendung. Für laufende Anstellungsverhältnisse gelten die alten Vorgaben bis zur maximalen Anstellungsdauer der jeweiligen Funktion.

Die Reformen sind dokumentiert auf den spezifischen Webseiten im uniinternen Bereich (uniintern > Dienstleistungen > Forschung > Konzept der Nachwuchsförderung, uniintern > Dienstleistungen > Personal > Index A-Z > Qualifikationsfunktionen).

Folgende Punkte sind zu beachten:

  • Sie verfassen die eigene Doktorarbeit im Rahmen des betreffenden Forschungsprojektes und arbeiten gelegentlich bei weiteren Forschungsarbeiten der Organisationseinheit und in der Lehre mit (ca. 10 %).
  • Sie erhalten eine Entschädigung gemäss den Ansätzen des Schweizerischen Nationalfonds SNF. Es wird davon ausgegangen, dass sie sich grundsätzlich vollzeitlich für die Doktorarbeit engagieren.
  • Sie können bei der Übernahme von weiteren Arbeiten am Institut zusätzlich zur Doktorandenentschädigung maximal 25% als Assistent/in angestellt werden.
  • Sie können aus Dritt- oder Staatsmitteln finanziert werden.

Die Abgeltung von Reisespesen erfolgt über unterschiedliche Finanzierungsquellen: